Satzung des Vereins
Leitbild
"Für's Leben lernen"
Unser Leitbild basiert auf der vorliegenden Satzung.
In Teltow-Fläming ist der Qualifizierungsverein ein bedeutender Träger der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Qualifizierungsverein Niederer Fläming e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Luckenwalde.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (bzw. in der jeweils aktuell gültigen Fassung.)
- Zweck des Vereins sind die sozialpädagogisch, berufliche und wirtschaftliche Betreuung, insbesondere aber auch die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung junger Menschen und Erwachsener, die auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Maße benachteiligt sind sowie die Entwicklung und Realisierung von offenen Kinder – und Jugendfreizeitangeboten.
- Zu den Aufgaben des Vereins gehören:
- Leistungen nach Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHS)
- Hilfen zur Wohnungsfindung und Verselbständigung von benachteiligten jungen Menschen
- Hilfen zur Erziehung, wenn eine entsprechende Erziehung des Jugendlichen nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig ist
- Hilfen bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme
- Hilfen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen unter Einbeziehung des sozialen Umfelds
- intensive Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung
- Ausbildung junger Menschen
- sozialpädagogische Unterstützung und Begleitung von jungen Menschen im Alter von 16 bis 25
- Hilfen bei der Arbeits-, Berufs- und Ausbildungsfindung
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft einer durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt aus dem Verein oder bei juristischen Personen die Löschung dieser Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
- Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Hierzu ist ein Beschluss mit einer 2/3- Mehrheit erforderlich.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- c. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
- d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der nach § 30 BGB tätig wird.
- Bei besonderen Verdiensten kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft beschließen.
- Der Vorstand darf zur Unterstützung seiner Tätigkeit aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins einen oder mehrere Personen mit deren Zustimmung zu Beiratsmitgliedern ernennen. Sachvoraussetzung hierfür ist, das potenzielle Beiratsmitglieder über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügen, die dem Umfang und der Bedeutung ihres Amtes entsprechen. Beiratsmitglieder gehören strukturell nicht zum Vorstand, sondern werden vom Vorstand im Bedarfsfalle jeweils hinzugezogen. Sie haben demzufolge bei Vorstandsbeschlüssen keine Stimme. Für ihre Tätigkeit erhalten Beiratsmitglieder eine ihrer Qualifikation und dem Tätigkeitsumfang angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe jeweils vom Vorstand per Beschluss festzusetzen ist.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Der Vorstand kann eine pauschale Zahlung für Arbeits- und Zeitaufwand für ein Vorstandsmitglied beschließen. Die Höhe der Zahlung muss angemessen sein.
§ 11 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes geschäftsfähige Mitglied eine Stimme.
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliedersammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei Rechnungsprüfer bestellen, um die Buchführung einschließlich den Jahresbericht zu prüfen, und das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- c. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied vom Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliedsversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, beschließt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zweck des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Bildung und Erziehung von Jugendlichen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderem Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Luckenwalde, August 2017